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FAQ

Wann und wo findet die nächste Hauptversammlung statt?
Die nächste Hauptversammlung der Tognum AG findet am Dienstag, 18. Mai 2010, im Graf-Zeppelin-Haus in Friedrichshafen statt.

Wie kann ich zur Hauptversammlung anreisen und wo kann ich parken?
Zur Hauptversammlung können Sie mit dem Flugzeug, Bahn oder Auto anreisen. Anfahrt mit dem Auto:

  • über StuttgartA81/A98 bis Autobahnende (Ausfahrt Bodensee/Lindau). Danach über die B31 nach Friedrichshafen. Alternativ: A8 bis Abfahrt Ulm West. Danach auf der B30 nach Friedrichshafen.
  • über Würzburg/MünchenA96 (Richtung Lindau) bis Autobahnausfahrt Sigmarszell/Friedrichshafen. Von dort auf der B31 nach Friedrichshafen.
  • über UlmA8 bis Abfahrt Ulm West. Danach auf der B30 nach Friedrichshafen.
  • In Friedrichshafen:
    Anfahrt zum öffentlichen und gebührenpflichtigen Parkhaus im Graf-Zeppelin-Haus. Folgen Sie den Beschilderungen Graf-Zeppelin-Haus.
    Anfahrt zum kostenlosen Parkplatz an der Arena mit kostenlosem Bustransfer zum Graf- Zeppelin-Haus. Folgen Sie den Beschilderungen Arena. Dieser Parkplatz ist für die Hauptversammlung der Tognum AG reserviert. Von hier aus gibt es einen kostenlosen Bustransfer zum Graf-Zeppelin-Haus und zurück. Dieser verkehrt von 8.40 Uhr bis 10.30 Uhr im 10-Minuten-Takt, ab 10.30 Uhr bis zum Ende der Hauptversammlung im 30-Minuten-Takt.

Anreise mit der Bahn: Via Ulm ICE/IC-Anschluss im Stundentakt. Mit InterRegio Express (IRE) bzw. Regional Express (RE) nach Friedrichshafen. Das Graf-Zeppelin-Haus ist vom Stadtbahnhof zu Fuß in etwa drei Minuten zu erreichen (nach Verlassen des Bahnhofs rechts halten, am Postamt die Friedrichsstraße überqueren, nach 300 Metern links in die Olgastraße einbiegen; das Graf-Zeppelin-Haus liegt gleich linker Hand).

Kann jeder Aktionär an der Hauptversammlung teilnehmen?
Jeder Aktionär kann an der Hauptversammlung selbst teilnehmen oder sich entsprechend vertreten lassen. Voraussetzung zur Teilnahme ist der Nachweis des Anteilsbesitzes zu einem bestimmten Stichtag („Record Date“, hier: 27. April 2010, 0.00 Uhr) und eine rechtzeitige Anmeldung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 11. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen.

Tognum AG
c/o PR im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Fax-Nr. +49 (0) 621 - 7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Wie und wo kann sich der Aktionär zur Hauptversammlung anmelden?
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18.1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich - da keine Aktienurkunden an die Aktionäre ausgegeben wurden - bis spätestens 11. Mai 2010, 24 Uhr in Textform bei der Gesellschaft, c/o PR im Turm HV-Service AG, Römerstr. 72-74, 68259 Mannheim, Fax-Nr. +49 (0) 621 - 7177213, E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut nachgewiesen haben. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des Record Date zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der angegebenen Adresse entsprechend zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat.

Was macht ein Aktionär, der keine Einladung zur Hauptversammlung erhalten hat?
Da die Aktien der Tognum AG auf den Inhaber lauten, erfolgt der Versand der Hauptversammlungs-Einladungen an die Aktionäre ausschließlich über die jeweiligen Depotbanken. Daher sollte sich der Aktionär an seine Depotbank wenden. Des Weiteren wird die Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger und einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Mit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht die Einladung mit der Tagesordnung auch im Internet abrufbereit.

Kann man die Hauptversammlung vorübergehend verlassen und später zurückkommen?
Der Aktionär kann die Hauptversammlung temporär über den Ausgangsschalter verlassen. Beim Verlassen muss er sich jedoch an der Ausgangskontrolle abmelden und bei Wiedereintritt neu anmelden.

Kann ein Aktionär sich in der Hauptversammlung vertreten lassen und bereits vor der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen erteilen?
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises über den Aktienbesitz rechtzeitig anmelden. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen und müssen entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden. Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 14. Mai 2010 unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:

Tognum AG
c/o PR im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Fax-Nr. +49 (0) 621 - 7177213

Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich.

Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Das Online-Passwort ist auf der Eintrittskarte abgedruckt. Eine Vollmachtserteilung unter Nutzung der Vollmachts-Plattform kann aus abwicklungstechnischen Gründen nur bis spätestens
18. Mai 2010, 9.00 Uhr erfolgen. Außerdem können auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung der Vollmachts-Plattform erfolgen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Kann ein Aktionär sein Stimmrecht auch in der Hauptversammlung übertragen?
Verlässt ein Aktionär vorzeitig die Hauptversammlung, möchte aber, dass sein Stimmrecht weiter vertreten wird, kann er einen anderen Aktionär oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung seines Stimmrechts mittels Vollmacht und Weisungen beauftragen.

Was ist das Stimmrecht?
Als Stimmrecht bezeichnet man das mit dem Erwerb einer Aktie verbundene Recht, an der Abstimmung in der Hauptversammlung über sämtliche Tagesordnungspunkte teilzunehmen. Die Ausübung des Stimmrechts steht grundsätzlich jedem Aktionär zu. Er kann das Stimmrecht aber, wie oben beschrieben, übertragen. Laut Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.

Besteht die Möglichkeit an der Hauptversammlung per Telefonkonferenz oder via Internet teilzunehmen?
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht.

Gibt es Werksführungen für Aktionäre?
Wir veranstalten Werksführungen für Privataktionäre. Diese werden von uns per Post, Mail und Internet zu einer Führung eingeladen. Die nächste findet am 19. Mai statt. Zudem werden wir auf der HV eine Liste auslegen, in die sich Interessierte zur nächsten Werksführung anmelden können.